Daten für die Grundsteuer
Informationen der Vermessungsverwaltung zu Flurstücken
In den vergangenen Jahren wurde die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer überarbeitet. Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein neues System. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bleibt die Ermittlung der Grundsteuer wie bisher auf der Basis des Ertragswerts des Betriebs. Für die Grundstücke des Grundvermögens wurde jedoch eine neue, wertunabhängige Berechnungsgrundlage eingeführt. Diese basiert in Bayern auf einem reinen Flächenmodell, das in Deutschland einzigartig ist.
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
Nützliche Links und Dokumente
Sofern Sie Informationen zur Fläche eines Grundstücks, zur Art der Nutzung und, ggf. zur Ertragsmesszahl benötigen, kann Ihnen die Bayerische Vermessungsverwaltung diese bereitstellen. Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis der Flurstücksnummer sowie der Gemarkung Ihres Eigentums bzw. der postalischen Adresse, soweit vorhanden. Nachfolgend informieren wir Sie über die Angebote der Bayerischen Vermessungsverwaltung.
Auskunft bei Fragen zu diesen Angeboten erhalten Sie beim örtlich zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV): ADBV auswählen
Angebote der Bayerischen Vermessungsverwaltung
Angebot für Grundstückseigentümer: Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können am zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) tagesaktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beziehen, beispielsweise als Flurstücksnachweis oder als Flurstücks- und Eigentumsnachweis. Die Auszüge sind kostenpflichtig, da es sich um individuelle Einzelanfertigungen handelt. Je Flurstück werden 8,- € bzw. ab dem 11. Flurstück 4,- € Gebühr erhoben. Sofern es um einen Besitzstand mit mehreren Flurstücken geht, kann ggf. ein Bestandsnachweis zu 15,- € je Buchungsblatt im Grundbuch eine günstigere Alternative darstellen.
Falls Sie diese Angebote nutzen möchten, können Sie einen entsprechenden Antrag (pdf, 696 KB) an Ihr örtliches Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung richten. Bei Bedarf können Sie zu unseren Öffnungszeiten auch persönlich Kontakt aufnehmen oder dieses aufsuchen.
Angebot für Steuerberater: Online-Abruf von Katasterauszügen
Steuerberater und andere Berechtigte, die die Voraussetzungen der Bayerischen ALKIS-Abrufverordnung (BayALKISV) erfüllen, können an einem automatisierten Abrufverfahren teilnehmen. Nach Einrichtung eines Zugangs können minutenschnell und rund um die Uhr tagesaktuelle Flurstücks- und Eigentumsnachweise aus dem Liegenschaftskataster abgerufen werden.
Hierfür muss eine Nutzungsvereinbarung über das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) abgeschlossen werden. Das für Sie zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) finden Sie hier.
Dieses Angebot ist kostenpflichtig; je Flurstück werden 4,- € verrechnet.
Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis (pdf, 235 KB)
Häufig gestellte Fragen
Umfangreiche Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite http://www.grundsteuer.bayern.de.
Hier finden Sie auch die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer, einen Chatbot, Antworten zu häufig gestellten Fragen und erklärende Videos.
Um ein Flurstück eindeutig identifizieren zu können, sind die Angaben Gemarkung bzw. Gemarkungsnummer und Flurstücksnummer zwingend erforderlich. Eine Flurstücksnummer besteht hierbei i. d. R. aus einem Flurstückszähler (kurz: Zähler) - das ist die Zahl vor dem Schrägstrich - und einem Flurstücksnenner (kurz: Nenner) - das ist die Zahl nach dem Schrägstrich, wie z. B. 100/5. In einigen Fällen bestehen Flurstücknummern auch nur auch einer Zahl, z. B. 100. In diesem Fall entfällt die Angabe des Nenners.
Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Fläche aus. Sie definiert sich als Produkt der Fläche und der Acker- und Grünlandzahl (§ 9 Abs. 1 BodSchätzG). Diese werden nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen der Bodenschätzung durch die Finanzämter festgestellt.
Die Daten der Bodenschätzung - hierzu gehört auch die Ertragsmesszahl - werden in Bayern durch die "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS)" an den Finanzämtern erhoben. Sie schätzen die landwirtschaftlichen Grundstücke vor Ort und geben die Ergebnisse an die Bayerische Vermessungsverwaltung weiter. Sollte bei Ihren Flurstück keine Ertragsmesszahl angegeben sein, dann wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Diese Angaben sind im Regelfall in einem Kaufvertrag und auch im bisherigen Grundsteuerbescheid enthalten. Falls hier Unklarheiten bestehen, sollten diese mit dem örtlich zuständigen Grundbuchamt oder bei Erbfällen ggf. einem Nachlassgericht geklärt werden. Die Vermessungsverwaltung führt die Eigentümerdaten des Grundbuchs nur nachrichtlich.
Diese Daten liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor. Die Gebäudeflächen und anteilige Grundstücksflächen sind regelmäßig in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, einem Kaufvertrag, aus der Wohngeldabrechnung oder aus Unterlagen zu Gebäudeversicherungen ersichtlich.
In der Regel ist das Grundbuchblatt in einem Kaufvertrag genannt. Alternativ ist das Grundbuchblatt auch im "Flurstücks- und Eigentumsnachweis" abgedruckt, das Sie am örtlichen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erwerben können. Grundsätzlich ist jedoch das Grundbuchamt für diese Information zuständig, die Vermessungsverwaltung übernimmt das Buchungsblatt nur nachrichtlich. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr zuständiges Grundbuchamt.
Hinweis: Die Angabe "Grundbuchblatt" ist bei der Grundsteuererklärung optional. Falls Ihnen die Grundbuchblattnummer nicht vorliegt, können Sie diese Angabe leer lassen. (Quelle: https://www.grundsteuer.bayern.de/)